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      AGB

      Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma mediCAD Hectec GmbH, Landshut

      1. Allgemeines

      1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des mit mediCAD Hectec geschlossenen Vertrages. Für etwaige Folgegeschäfte gelten diese Bedingungen in der jeweils neuesten Fassung auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen worden ist, sofern sich mediCAD Hectec und der Kunde in laufender Geschäftsbeziehung befinden.

      2. Etwaige Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, sie werden von mediCAD Hectec ausdrücklich schriftlich anerkannt.

      3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so soll das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als solchen ohne Einfluss bleiben. Die unwirksame Bestimmung gilt als ersetzt durch eine Bestimmung, die geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung zu verwirklichen.

      4. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss sämtlicher Zuweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

      5. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Landshut. Nach Wahl von mediCAD Hectec kann der Kunde auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.


      2. Angebote, Auftragsbestätigung, Schriftform, Preise

      1. Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend

      2. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen hergeleitet werden können, solange dies für den Kunde zumutbar ist.

      3. Aufträge sind für mediCAD Hectec erst verbindlich, wenn und soweit von mediCAD Hectec eine Auftragsbestätigung erteilt ist. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.

      4. Alle Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich ab Lager Landshut oder – bei Direktversand – ab deutscher Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen zuzüglich der am Liefertage geltenden Mehrwertsteuer.


      3. Allgemeiner und besonderer Vertragsgegenstand

      1. Maßgebend für Inhalt, Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von mediCAD Hectec. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbaren oder mediCAD Hectec diese schriftlich bestätigt hat.

      2. Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung oder der schriftlichen Bestätigung durch mediCAD Hectec.

      3. Bei der Überlassung von Software beschränkt sich die Lieferung auf den Objektcode (ausführbare Form) mit der vorgesehenen Dokumentationen und Installations- und Benutzungshinweisen. Für die Installation der Software ist ausschließlich die in der Dokumentation abgedruckte Installationsanleitung maßgeblich. Es obliegt dem Kunden, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Installation notwendigen Systemvoraussetzungen (Hardware oder sonstige Software) bereitzustellen.

      4. Der Kunde ist für eine regelmäßige Daten- und Softwaresicherung selbst verantwortlich. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Reparaturen eine Löschung von Datenträgern erforderlich sein kann.


      4. Rechte des Kunden an der Software

      1. Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die mediCAD Hectec dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich mediCAD Hectec zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat mediCAD Hectec entsprechende Verwertungsrechte.

      2. Der Kunde erwirbt die Software, um sie selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke dauernd zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Kunden befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Die Benutzungsmöglichkeit darf jeweils höchstens an der vertraglich vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen. mediCAD Hectec räumt dem Kunden hiermit die Befugnisse an den Programmen ein, die zu diesen Nutzungszwecken erforderlich sind, auch das Recht, die Programme auf Arbeitsspeicher oder Festplatten zu kopieren. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original- Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.

      3. Das Benutzerhandbuch und andere von mediCAD Hectec überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

      4. Eine Weitergabe der Software an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von mediCAD Hectec. Das gilt auch für andere Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und sonstige Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form.


      5. Versand

      1. Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager. Der Versand erfolgt nach Wahl von mediCAD Hectec auf Kosten und Gefahr des Kunden.

      2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige – auch eigene – Beförderungsperson geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus.

      3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, welche nicht von mediCAD Hectec zu vertreten sind, geht die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

      4. Sofern für Leistungen „ab deutsche Grenze“ oder „ab deutscher Einfuhrhafen“ vereinbart ist, erfolgt der Weiterversand nach Wahl von mediCAD Hectec auf Kosten und Gefahr des Kunden.

      5. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.


      6. Lieferung, Rücktritt

      1. Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart sein. Sie beginnen frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist mit Absendung der Ware eingehalten.

      2. Teillieferungen sind zulässig.

      3. Wird die Lieferung durch unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände (auch bei Zulieferern) unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird mediCAD Hectec für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen mediCAD Hectec, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung, nicht rechtzeitiger oder ungenügender Belieferung durch Zulieferer wird mediCAD Hectec von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Das gilt nur dann, wenn mediCAD Hectec die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen hat. mediCAD Hectec ist verpflichtet, die Nichtverfügbarkeit der Ware sofort anzuzeigen und eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung zurückzuerstatten.

      4. Im Falle des Lieferverzuges kann, außer bei einem Fixgeschäft, der Kunde nur Ersatz des unmittelbaren Verzugsschadens unter Ausschluss aller anderen und weitergehenden Ansprüche verlangen. Für Verzögerungen während des Transports wird jede Haftung ausgeschlossen.

      5. Bei Annahmeverzug des Kunden kann die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden gelagert oder in einer mediCAD Hectec geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Kunden verwertet werden, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

      6. mediCAD Hectec erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.


      7. Eigentumsvorbehalt

      1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung sowie aller anderen mediCAD Hectec gegen den Kunden zustehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum von mediCAD Hectec. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist

      2. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für mediCAD Hectec als „Hersteller“ im Sinne von § 950 BGB.

      3. Wird die Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwirbt mediCAD Hectec das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand. Auf die im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erhebt mediCAD Hectec keinen Anspruch.

      4. Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware sowie der gemäß Ziffer 2 im Eigentum bzw. gemäß Ziffer 3 in Miteigentum stehenden Ware zur Sicherheit für alle mediCAD Hectec im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an mediCAD Hectec ab.

      5. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware, die gemäß Ziffer 3 im Miteigentum steht, gilt als abgetreten jedoch nur der Teil der Forderung, der dem Wert des Miteigentumsanteils entspricht.

      6. Hat der Kunde die Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an mediCAD Hectec ab.

      7. mediCAD Hectec nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit an.

      8. Übersteigt der Wert der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen die Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20 %, so ist mediCAD Hectec auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

      9. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Kunde gegenüber mediCAD Hectec in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist mediCAD Hectec berechtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, mediCAD Hectec zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer namhaft zu machen und die erforderlichen Urkunden und Unterlagen auszuhändigen.

      10. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie der gemäß Ziffer 2 im Eigentum bzw. gemäß Ziffer 3 in Miteigentum stehenden Ware nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß Ziffer 4 auf mediCAD Hectec übergeht

      11. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie die gemäß Ziffer 2 im Eigentum bzw. gemäß Ziffer 3 in Miteigentum stehende Ware gegen Verlust und Beschädigung aufgrund Feuer, Diebstahls, Wasser oder ähnlicher Gefahren ausreichend zu versichern und auf Verlangen den Versicherungsschutz nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen- gegebenenfalls anteilig – an mediCAD Hectec ab.

      12. Jegliche Beeinträchtigung der Vorbehaltsware sowie der gemäß Ziffer 2 im Eigentum bzw. gemäß Ziffer 3 in Miteigentum stehenden Ware ist ebenso unverzüglich bekanntzugeben wie Zugriffe Dritter darauf. Der Kunde ist bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware darüber hinaus verpflichtet, die die Zwangsvollstreckung betreibende Person unverzüglich über den Eigentumsvorbehalt aufzuklären.

      13. Nimmt mediCAD Hectec aufgrund des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand zurück, so gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. mediCAD Hectec kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.


      8. Zahlung

      1. Rechnungen sind sofort nach Zugang netto zahlbar.

      2. mediCAD Hectec ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung verrechnet.

      3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Kunde Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszins, mindestens jedoch in Höhe von 10 % zu zahlen. Die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens bleibt hiervon unberührt.

      4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kundes in Frage stellen, so ist mediCAD Hectec berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. § 321 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die dort vorgesehene Einrede auch dann zusteht, wenn die Vermögenslage des Kunden bereits bei Vertragsabschluss schlecht war, dies jedoch nicht bekannt gewesen ist.

      5. Gegenüber Forderungen ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes oder eine Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch bzw. die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


      9. Gewährleistung

      1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich die verkaufte Ware mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

      2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Rügen wegen offensichtlicher mangelhafter Beschaffenheit der Ware können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von einem Jahr ab Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden.

      3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

      4. mediCAD Hectec leistet nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn mediCAD Hectec hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg eingetreten ist. Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorherige Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

      5. Der Kunde wird mediCAD Hectec bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, mediCAD Hectec umfassend informiert und ihr die für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. mediCAD Hectec kann die Mängelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. mediCAD Hectec kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und mediCAD Hectec nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu verschaffen.

      6. Eine Gewährleistung für Mängel, die die Brauchbarkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

      7. mediCAD Hectec kann die Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.

      8. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr.


      10. Haftung

      1. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen durch mediCAD Hectec oder deren Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, sofern durch diese Pflichtverletzung keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit von betroffenen Menschen oder Garantien oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

      2. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser wird regelmäßig durch den Kaufpreis repräsentiert.


      11. Schutz- oder Urheberrechte

      1. Der Kunde wird mediCAD Hectec unverzüglich schriftlich unterrichten, falls er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von mediCAD Hectec geliefertes Produkt hingewiesen wird. mediCAD Hectec allein ist berechtigt und verpflichtet, den Kunden gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von mediCAD Hectec geliefertes Produkt gestützt sind. Grundsätzlich wird sich mediCAD Hectec bemühen, dem Kunden das Recht zur Benutzung des Produktes zu verschaffen.

      2. Umgekehrt wird der Kunde mediCAD Hectec gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen, welche dadurch entstehen, dass mediCAD Hectec Instruktionen des Kunden befolgt hat oder der Kunde das Produkt ändert oder in ein System integriert.

      3. Zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Kunden im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von mediCAD Hectec gelieferten Produkten. Der Kunde darf diese Programme und Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung durch mediCAD Hectec Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung von Hardware. Kopien dürfen – ohne Übernahme von Kosten oder Haftung – lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.


      12. Geheimhaltung / Datenschutz

      1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn , sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang Dritter ausgeschlossen ist.

      2. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände, soweit Software betroffen ist, nur den Mitarbeitern und sonstige Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

      3. mediCAD Hectec speichert die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.


      13. Schulung

      1. Soweit Schulungen eigenständig vereinbart werden, erfolgen diese nach Wahl von mediCAD Hectec beim Kunden oder an einer in Absprache mit dem Kunden zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Kunden stellt dieser nach Absprache mit mediCAD Hectec entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an einem anderen Ort sorgt der Kunde für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten und stellt die erforderliche Hard- und Software vor Ort bereit.

      2. Werden gebuchte Schulungen innerhalb von 48 Stunden vor Schulungsbeginn kundenseitig storniert, werden alle anfallenden Kosten von mediCAD Hectec an den Kunden weiterberechnet.

      3. Aus wichtigem Grund kann mediCAD Hectec vereinbarte Schulungstermine entfallen lassen. mediCAD Hectec wird dem Kunden die Absage eines Termines rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.


      14. Export

      Der Export von mediCAD Hectec gelieferter Waren in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung von mediCAD Hectec, unabhängig davon, dass der Kunde für das Einholen jeglicher eventuell erforderlicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

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