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Veröffentlicht am, 21.10.2022
Um die Umsetzung von Digitalisierung und Modernisierung realisieren zu können, stellen sowohl Bund auch als Länder eine Fördersumme von insgesamt 4,3 Milliarden Euro für das Projekt bereit.
Die Bedarfsanträge für die Förderung eines Digitalisierungsprojekts durch das KHZG können seit Verabschiedung des Gesetzes bei den jeweiligen Ländern eingereicht werden. Das Bundesamt für Soziale Sicherung veranlasst nach Prüfung des Antrags, bis voraussichtlich Ende 2021 die Auszahlung der Mittel aus dem Krankenhauszukunftsfond (KHZF). Wie lange die Bedarfsmeldungen den Kliniken bei den jeweiligen Bundesländern eingereicht werden können, entscheiden die Länder allein. Fest steht, dass die Länder die Anträge bis spätestens 31. Dezember 2021 beim BAS stellen können. Für die Umsetzung des längst überfälligen digitalen Wandels bleibt den Krankenhäusern jedoch nicht viel Zeit. Zwar steht kein konkreter Termin fest, bis wann das Digitalisierungsprojekt abgeschlossen sein muss, allerdings gilt ab dem 1. Januar 2025 eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 2 Prozent auf die Patientenrechnung sofern ein Krankenhaus nicht sämtliche in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung aufgezählten digitalen Dienste bereitstellt.
Die Förderung durch das Krankenhauszukunftsgesetz erhalten Kliniken, die in moderne Notfallkapazitäten, die Digitalisierung und in ihre IT-Sicherheit investieren. Von der Förderung ausgeschlossen sind alle medizinischen Einrichtung, die nicht im Krankenhausplan der jeweiligen Länder stehen. Gefördert werden ebenfalls nur Leistungen, die alle vom Bund beschlossenen Voraussetzungen erfüllen. Diese wurden im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetz klar definiert. Die Bedingungen, welche für den Erhalt eines finanziellen Beitrags nötig sind, hat das KHZG in 11 Fördertatbeständen beschrieben.
Nach § 19 des Krankenhauszukunftsgesetzes und § 14a Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden folgende Vorhaben gefördert:
Von der Förderung durch das KHZG Investitionsprogramm sind Digitalisierungsprojekte ausgenommen, welche nicht mindestens einen der genannten Fördertatbestände vollständig erfüllt.
Zum KHZG: www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenhauszukunftsgesetz.html?limit=all
Als Entwickler medizinischer Software ist das KHZG auch für mediCAD® von Bedeutung. Nach eingehender Prüfung steht fest, dass die mediCAD® Module, die vorausgesetzten Fördertatbestände erfüllen und somit unter das Investitionsprogramm des KHZG fallen.
Im Speziellen fallen die mediCAD® 2D/3D Module unter den Fördertatbestand Nr. 4 und gelten als „teil- oder vollautomatisierte klinische Entscheidungsunterstützungssysteme“. Auch mediCAD® Radiology zählt zum Fördertatbestand Nr. 4. mediCAD® Web hingegen fällt unter den Fördertatbestand Nr. 7 den sogenannten „Cloud-Computingsysteme und Leistungsabstimmungen“.
Die Zeit für die Umsetzung Ihres Digitalisierungsprojekts ist knapp und Sie brauchen Hilfe bei der Umsetzung?
Dann kontaktieren Sie unsere geschulten Berater unter sales@medicad.eu sie unterstützen Sie gerne!